Abweisung der Beschwerde. Der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden ist vor Abschluss der Lehre eingetreten; durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. Der Versicherte hat weder Anspruch auf Kostenübernahme für eine Umschulung noch für eine erstmalige berufliche Ausbildung.
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Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-4
Abweisung der Beschwerde. Der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden ist vor Abschluss der Lehre eingetreten; durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. Der Versicherte hat weder Anspruch auf Kostenübernahme für eine Umschulung noch für eine erstmalige berufliche Ausbildung.
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