Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
9. Mai 2016
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug
Wenn sich die betroffene Person nicht in einer stationären Massnahmenanstalt befindet, d.h. auf freiem Fuss ist, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. des Strafgerichts über die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen von Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 225 und 226 StPO.
In Erwägung, dass: der Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzug) am 3. Mai 2016 (Eingang 9. Mai 2016) beim Strafgericht einen Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug (Art. 62a Abs. 3 StGB) eingereicht hat; der Strafvollzug gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in diesem Verfahren beantragt hat; die Art. 363 ff. StPO keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) enthalten; nach der Rechtsprechung in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5); somit das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). in denjenigen Fällen, in denen sich die betroffene Person bereits in einer stationären Massnahme bzw. im Freiheitsentzug befindet, nach Art. 229 Abs. 1 StPO vorzugehen ist (analoge Anwendung, siehe auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts 350 15 275 vom 30. April 2015 Erw. 4, 350 15 461 vom 29. Juli 2015 Erw. 5 [bestätigt durch den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015] und 350 16 204 vom 22. April 2016); in diesen Fällen der Strafvollzug berechtigt ist, einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen, wenn gleichzeitig beim Strafgericht ein Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO eingereicht wird; sich A.___ derzeit nicht in Haft befindet; demnach das Zwangsmassnahmengericht in einem Verfahren gemäss den Art. 225 und 226 StPO über die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu befinden hat (Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO); im Falle der Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft nach ständiger Praxis das erstinstanzliche Gericht ein Haftverfahren gemäss Art. 224 StPO durchzuführen hat, sofern sich erst nach Anklageerhebung die Haftgründe ergeben; somit das erstinstanzliche Gericht unverzüglich nach der Festnahme die beschuldigte Person zu den Haftgründen zu befragen hat und spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen beantragen muss (Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO); die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht endet und durch Sicherheitshaft abgelöst wird (Art. 220 StPO); gesetzlich nicht geregelt ist, wie in Fällen vorzugehen ist, bei denen sich die Haftgründe genau zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ergeben; es aufgrund der Aktenkenntnis sachgerecht erscheint, wenn in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklageerhebung beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt; somit im vorliegenden Fall der Strafvollzug berechtigt ist, zusammen mit dem Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO beim erstinstanzlichen Gericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen; dies im vorliegenden Fall sinnvoll erscheint, da sowohl der Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug wie auch der Antrag auf Anordnung vollzugsrechtlicher
Sicherheitshaft mit dem bisherigen Verhalten von A.___ während der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug begründet wird; das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 19. Juni 2015 (bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2015 vom 21. Oktober 2015) festgehalten hat, dass es nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine beschuldigte Person polizeilich zu einer Haftverhandlung betreffend Anordnung von Untersuchungshaft vorführen zu lassen, sondern dies Aufgabe der Verfahrensleitung ist; dieser Grundsatz auch bei Verfahren betreffend Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gelten muss; der Strafvollzug, falls er am Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft festhalten will, somit ein Verfahren gemäss Art. 224 StPO einzuleiten hat; demnach auf den Antrag des Strafvollzugs auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft derzeit nicht eingetreten werden kann;
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2016 (350 16 253)