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2016-04-14-sv-6

Basel-Landschaft · 2016-04-14 · Deutsch BL

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen wieder voll arbeitsfähig war. Die Angelegenheit wird an die SUVA zurückgewiesen; diese hat die Beschwerdeführerin extern begutachten zu lassen und neu über den Leistungsanspruch zu verfügen.

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Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen wieder voll arbeitsfähig war. Die Angelegenheit wird an die SUVA zurückgewiesen; diese hat die Beschwerdeführerin extern begutachten zu lassen und neu über den Leistungsanspruch zu verfügen.

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