Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin muss der Versicherten weiterhin die Invalidenrente (Komplementärrente) ausrichten. Es liegt kein Revisionsgrund vor, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht anspruchserheblich verändert hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 07.04.2016 2016-04-07-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.04.2016 2016-04-07-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.04.2016 2016-04-07-sv-1
Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin muss der Versicherten weiterhin die Invalidenrente (Komplementärrente) ausrichten. Es liegt kein Revisionsgrund vor, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht anspruchserheblich verändert hat.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht