Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung: Führt die Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Ergebnis zu einer dauernden Veränderung mit einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, so kann die Anpassung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV frühestens auf den Beginn des Monats erfolgen, in dem die das anrechenbare Einkommen vermindernde Tatsache eingetreten ist; Die Anpassung der Ergänzungsleistung hat einheitlich, unter Anrechnung aller anspruchsrelevanter Änderungen vom selben Zeitpunkt an, zu erfolgen.
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Basel-Land Kantonsgericht 21.03.2016 2016-03-21-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.03.2016 2016-03-21-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.03.2016 2016-03-21-sv-1
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung: Führt die Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Ergebnis zu einer dauernden Veränderung mit einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, so kann die Anpassung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV frühestens auf den Beginn des Monats erfolgen, in dem die das anrechenbare Einkommen vermindernde Tatsache eingetreten ist; Die Anpassung der Ergänzungsleistung hat einheitlich, unter Anrechnung aller anspruchsrelevanter Änderungen vom selben Zeitpunkt an, zu erfolgen.
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