Die Versicherte hat mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit während eines ganzen Jahres den Beweis erbracht hat, dass sie nicht rentenbegründend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-4
Die Versicherte hat mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit während eines ganzen Jahres den Beweis erbracht hat, dass sie nicht rentenbegründend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht.
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