Abweisung der Beschwerde. Reduziertes Erwerbseinkommen wird ab Meldemonat bei der Berechnung der EL berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Beweisbelastete Beschwerdeführer können die von ihnen geltend gemachten mündlichen resp. telefonischen Meldungen von Januar bzw. Juni 2014 nicht nachweisen, weshalb auf die schriftliche Meldung im Oktober 2014 abzustellen ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.02.2016 2016-02-04-sv-3
Abweisung der Beschwerde. Reduziertes Erwerbseinkommen wird ab Meldemonat bei der Berechnung der EL berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Beweisbelastete Beschwerdeführer können die von ihnen geltend gemachten mündlichen resp. telefonischen Meldungen von Januar bzw. Juni 2014 nicht nachweisen, weshalb auf die schriftliche Meldung im Oktober 2014 abzustellen ist.
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