Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entsteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist; die Voraussetzungen für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 ELV sind nicht erfüllt.
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Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entsteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist; die Voraussetzungen für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 ELV sind nicht erfüllt.
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