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2016-01-14-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-01-14 · Deutsch BL

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der erfolgten Rentenzusprache erheblich verbessert, weshalb dem Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowie sämtliche Ver-weistätigkeiten (wieder) in vollem Umfang zumutbar war.

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Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der erfolgten Rentenzusprache erheblich verbessert, weshalb dem Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowie sämtliche Ver-weistätigkeiten (wieder) in vollem Umfang zumutbar war.

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