Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der erfolgten Rentenzusprache erheblich verbessert, weshalb dem Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowie sämtliche Ver-weistätigkeiten (wieder) in vollem Umfang zumutbar war.
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Basel-Land Kantonsgericht 14.01.2016 2016-01-14-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.01.2016 2016-01-14-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.01.2016 2016-01-14-sv-2
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der erfolgten Rentenzusprache erheblich verbessert, weshalb dem Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowie sämtliche Ver-weistätigkeiten (wieder) in vollem Umfang zumutbar war.
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