Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Nichtangabe eines Zwischenverdienstes; Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfolgte zu Recht; Die Kasse muss diese gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Versicherten zurückfordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird die Dolmetschertätigkeit als Abrufarbeitsverhältnis qualifiziert; unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages; Die Anrechnung an die Beitragszeit erfolgt daher gemäss AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B150a.
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Basel-Land Kantonsgericht 07.01.2016 2016-01-07-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.01.2016 2016-01-07-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.01.2016 2016-01-07-sv-4
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Nichtangabe eines Zwischenverdienstes; Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfolgte zu Recht; Die Kasse muss diese gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Versicherten zurückfordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird die Dolmetschertätigkeit als Abrufarbeitsverhältnis qualifiziert; unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages; Die Anrechnung an die Beitragszeit erfolgt daher gemäss AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B150a.
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