Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des anrechenbaren Arbeitsausfalles von 50% auf 100% für den Monat Mai 2015 ist aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin mangelte es in diesem Zeitraum an Aufträgen für ihr Einzelunternehmen. Das Fehlen von Aufträgen zählt jedoch zum klassischen Unternehmerrisiko und wird nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
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Basel-Land Kantonsgericht 06.01.2016 2016-01-06-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.01.2016 2016-01-06-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.01.2016 2016-01-06-sv-3
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des anrechenbaren Arbeitsausfalles von 50% auf 100% für den Monat Mai 2015 ist aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin mangelte es in diesem Zeitraum an Aufträgen für ihr Einzelunternehmen. Das Fehlen von Aufträgen zählt jedoch zum klassischen Unternehmerrisiko und wird nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
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