Rentenaufhebung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerden ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Ausschlussklausel von lit. a der massgebenden Schlusstitelbestimmung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens ein 15-jähriger Rentenbezug vorgelegen hat. Die einleitenden Schritte des Revisionsverfahrens sind innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Schlusstitelbestimmung in die Wege zu leiten. Beurteilung der verbleibenden Ressourcen anhand des in BGE 141 V 281 ff. vorgegebenen strukturierten, normativen Prüfrasters.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 17.12.2015 2015-12-17_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.12.2015 2015-12-17_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.12.2015 2015-12-17_sv_2
Rentenaufhebung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerden ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Ausschlussklausel von lit. a der massgebenden Schlusstitelbestimmung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens ein 15-jähriger Rentenbezug vorgelegen hat. Die einleitenden Schritte des Revisionsverfahrens sind innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Schlusstitelbestimmung in die Wege zu leiten. Beurteilung der verbleibenden Ressourcen anhand des in BGE 141 V 281 ff. vorgegebenen strukturierten, normativen Prüfrasters.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht