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2015-12-09_sv_4

Basel-Landschaft · 2015-12-09 · Deutsch BL

Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels belegbaren Nachweises von Arbeitsbemühungen. Weil der Versicherte bereits in der Vergangenheit rechtskräftig wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, kommt er nicht in den Genuss der von der Vorinstanz anerkannten Praxis, wonach ausnahmsweise und unter einmaliger Abweichung der Regeln zur Beweislosigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten zu folgen gewesen wäre.

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Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels belegbaren Nachweises von Arbeitsbemühungen. Weil der Versicherte bereits in der Vergangenheit rechtskräftig wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, kommt er nicht in den Genuss der von der Vorinstanz anerkannten Praxis, wonach ausnahmsweise und unter einmaliger Abweichung der Regeln zur Beweislosigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten zu folgen gewesen wäre.

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