Familienzulagen für Kinder von EU-Staatsangehörigen werden nur ausgerichtet, wenn die Kinder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen; bei einem Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten besteht kein Anspruch
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Basel-Land Kantonsgericht 09.12.2015 2015-12-09_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.12.2015 2015-12-09_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.12.2015 2015-12-09_sv_3
Familienzulagen für Kinder von EU-Staatsangehörigen werden nur ausgerichtet, wenn die Kinder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen; bei einem Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten besteht kein Anspruch
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