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2015-12-04_sv_2

Basel-Landschaft · 2015-12-04 · Deutsch BL

Abweisung der Beschwerde; Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung; Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle ist zwar äusserst knapp, aber nachvollziehbar begründet. Würdigung der medizinischen Aktenlage; Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt.

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Abweisung der Beschwerde; Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung; Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle ist zwar äusserst knapp, aber nachvollziehbar begründet. Würdigung der medizinischen Aktenlage; Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt.

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