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2015-11-25_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-11-25 · Deutsch BL

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen. Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden Arbeits-bemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit.

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Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen. Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden Arbeits-bemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit.

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