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2015-11-19-sv-1

Basel-Landschaft · 2015-11-19 · Deutsch BL

Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten wird die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigt, allerdings nicht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG oder auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern substitutionsweise aufgrund einer Wiedererwägung, da sich die formlose Bestätigung der ganzen IV-Rente aus dem Jahr 2010 als zweifellos unrichtig herausgestellt hat

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Basel-Land Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1

Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten wird die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigt, allerdings nicht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG oder auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern substitutionsweise aufgrund einer Wiedererwägung, da sich die formlose Bestätigung der ganzen IV-Rente aus dem Jahr 2010 als zweifellos unrichtig herausgestellt hat

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