Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten wird die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigt, allerdings nicht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG oder auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern substitutionsweise aufgrund einer Wiedererwägung, da sich die formlose Bestätigung der ganzen IV-Rente aus dem Jahr 2010 als zweifellos unrichtig herausgestellt hat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.11.2015 2015-11-19-sv-1
Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten wird die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigt, allerdings nicht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG oder auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern substitutionsweise aufgrund einer Wiedererwägung, da sich die formlose Bestätigung der ganzen IV-Rente aus dem Jahr 2010 als zweifellos unrichtig herausgestellt hat
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht