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2015-11-12_sv_9

Basel-Landschaft · 2015-11-12 · Deutsch BL

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Parteiverhandlung zwecks Partei- und Zeugenbefragung verneint. Der Beschwerdeführer ist kein anerkannter Leistungserbringer im Sinne des geltenden Rechts, weshalb die von ihm beantragte Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen verneint werden muss.

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Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Parteiverhandlung zwecks Partei- und Zeugenbefragung verneint. Der Beschwerdeführer ist kein anerkannter Leistungserbringer im Sinne des geltenden Rechts, weshalb die von ihm beantragte Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen verneint werden muss.

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