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2015-11-12_sv_11

Basel-Landschaft · 2015-11-12 · Deutsch BL

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird aufgehoben, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Versicherten an der Prüfung ihrer Einsprache zu Unrecht verneint wurde; in materieller Hinsicht aber Bestätigung der Verfügung, da die Vermittlungsfähigkeit von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint wurde, da der Versicherten die Vermittlungsbereitschaft fehlte

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Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird aufgehoben, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Versicherten an der Prüfung ihrer Einsprache zu Unrecht verneint wurde; in materieller Hinsicht aber Bestätigung der Verfügung, da die Vermittlungsfähigkeit von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint wurde, da der Versicherten die Vermittlungsbereitschaft fehlte

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