Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug von 20% vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt
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Basel-Land Kantonsgericht 12.11.2015 2015-11-12-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.11.2015 2015-11-12-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.11.2015 2015-11-12-sv-2
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug von 20% vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt
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