Die IV-Stelle hat zu Recht auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abgestellt und ist demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine relevante Leistungsbeeinträchtigung besteht.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.11.2015 2015-11-05_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.11.2015 2015-11-05_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.11.2015 2015-11-05_sv_2
Die IV-Stelle hat zu Recht auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abgestellt und ist demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine relevante Leistungsbeeinträchtigung besteht.
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