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2015-11-05_sv_2

Basel-Landschaft · 2015-11-05 · Deutsch BL

Die IV-Stelle hat zu Recht auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abgestellt und ist demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine relevante Leistungsbeeinträchtigung besteht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Die IV-Stelle hat zu Recht auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abgestellt und ist demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine relevante Leistungsbeeinträchtigung besteht.

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