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2015-10-08_sv_7

Basel-Landschaft · 2015-10-08 · Deutsch BL

Bestimmung des Invaliditätsgrads; infolge Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin kann nicht auf den zuletzt konkret erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist für die hypothetische Bestimmung des Valideneinkommens auf den massgebenden Gesamtarbeitsvertrag abzustellen. Mangels entsprechender Qualifikationen des Versicherten ist dieser in der mittleren Lohnkategorie einzureihen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist mangels Repräsentativität der DAP-Profile auf die lohnstatistischen Werte der LSE abzustellen.

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Bestimmung des Invaliditätsgrads; infolge Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin kann nicht auf den zuletzt konkret erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist für die hypothetische Bestimmung des Valideneinkommens auf den massgebenden Gesamtarbeitsvertrag abzustellen. Mangels entsprechender Qualifikationen des Versicherten ist dieser in der mittleren Lohnkategorie einzureihen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist mangels Repräsentativität der DAP-Profile auf die lohnstatistischen Werte der LSE abzustellen.

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