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2015-10-08_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-10-08 · Deutsch BL

Rentenrevision; Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, weil sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache rentenrelevant verbessert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden; Ablehnung des Anspruches auf Wiedereingliederungsmassnahmen mangels Bereitschaft, daran teilzunehmen.

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Rentenrevision; Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, weil sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache rentenrelevant verbessert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden; Ablehnung des Anspruches auf Wiedereingliederungsmassnahmen mangels Bereitschaft, daran teilzunehmen.

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