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2015-10-02_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-10-02 · Deutsch BL

Das blosse Besprechen eines Telefonbeantworters bildet keinen hinreichenden Beweis für die Kenntnisnahme durch den Versicherten. Die Arbeitslosenkasse kann vorliegend den Nachweis für die Kenntnisnahme der Nachricht durch den Versicherten nicht erbringen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend den Beratungstermin ohne Verschulden verpasst hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher nicht gerechtfertigt ist.

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Das blosse Besprechen eines Telefonbeantworters bildet keinen hinreichenden Beweis für die Kenntnisnahme durch den Versicherten. Die Arbeitslosenkasse kann vorliegend den Nachweis für die Kenntnisnahme der Nachricht durch den Versicherten nicht erbringen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend den Beratungstermin ohne Verschulden verpasst hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher nicht gerechtfertigt ist.

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