Wiedererwägung: Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide liegt im Ermessen des Versicherungsträgers; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
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Basel-Land Kantonsgericht 24.09.2015 2015-09-24_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 24.09.2015 2015-09-24_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 24.09.2015 2015-09-24_sv_3
Wiedererwägung: Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide liegt im Ermessen des Versicherungsträgers; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
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