Revision
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1 Entscheid vom 11. September 2015 (510 15 29)
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Staats- und Gemeindesteuer 2013 (Revisions-Entscheid)
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter R. Richner, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A.____,
Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Rekursgegnerin
betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 (Revisions-Entscheid)
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In E r w ä g u n g :
- dass die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. April 2015 gegen diesen Revisions-Entscheid der Steuerverwaltung vom 8. April 2015 mit dem Begehren, 1. die Aufrechnung der Einkünf- te aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 18‘000.-- aus der Veranlagungsverfü- gung der Staats-, und Gemeindessteuer sei zu annullieren, 2. Alles unter Kostenfolge, unter Wahrung von Frist und Form Rekurs erhoben haben,
- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 2 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterin- nen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen auf den Rekurs eingetreten werden kann,
- dass gemäss Art. 122 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Ge- meindesteuer, die Gemeinden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben können,
- dass nach Lehre und Rechtsprechung die 30-tägige Frist zur Anhebung des Rechtsmittels eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht erstreckbar ist; nach deren Ablauf Klarheit darüber bestehen soll, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 140 N 48),
- dass die Pflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2015 erst mit Schreiben vom 17. März 2015 Einsprache erhoben haben, was deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erfolgt ist und die Veranlagungsverfügung somit bereits rechtskräftig ist,
- dass die Steuerverwaltung die Einsprache der Pflichtigen als Revisionsbegehren entgegen nahm und diese mit Revisions-Entscheid vom 8. April 2015 hauptsächlich mit der Begrün- dung abwies, eine Revision sei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte
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geltend machen können; eine fristgerechte Rüge ohne weiteres möglich gewesen wäre, wobei die Revision verpasste Fristen des Einspracheverfahrens nicht ersetzen könne und solle, womit die Staatssteuerveranlagung für das Steuerjahr 2013 nicht mehr abänderbar sei,
- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 die Abweisung des Re- kurses beantragte und zur Begründung ausführte, dass die Rekurrenten selbst eingestehen würden, dass die Einsprache leider verspätet sei, wobei ein „echter“ Revisionsgrund ge- mäss § 132 StG nicht vorgebracht werde, weshalb vollumfänglich auf die ausführliche Be- gründung im Revisionsentscheid vom 8. April 2015 zu verweisen sei,
- dass die Pflichtigen im Rekurs wie auch an der heutigen Verhandlung ausführten, die Ver- anlagungsverfügung sei irrtümlicherweise aufgrund eines Fehlers der Post im Postfach der Ehefrau gelandet, obwohl die korrekte Anschrift auch auf den Namen des Ehemannes ge- lautet habe; das Postfach nur alle paar Wochen gelehrt werde, weil selten Post darin enthal- ten sei, wobei er nicht mehr nachvollziehen könne, ab wann der Umschlag im Postfach ge- legen habe und er lediglich aufgrund des Datums auf der Veranlagungsverfügung davon ausgehe, dass die Einsprache nicht innerhalb der Einsprachefrist und damit zu spät erfolgt sei,
- dass der Versand von Veranlagungsverfügungen durch die Steuerverwaltung regelmässig mit nicht eingeschriebener Post erfolgt und die Steuerverwaltung in diesem Fall jeweils nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist und im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 122 I 97 vom 15. Mai 1996, E. 3b; BGE C 36/02 vom 15. Oktober 2002, E. 5.1; StGE vom 20. Februar 2009, 510 08 78, E. 3a; vgl. auch Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, 122 N 20),
- dass die Steuerverwaltung in casu den Nachweis des Zustelldatums der Veranlagungsver- fügung betreffend die Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 nicht hat erbringen können und somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
- dass falls sich überdies eine Behörde für amtliche Verrichtungen wie die Zustellung von Entscheiden einer Hilfsperson - wie hier der Post bedient -, sie sich deren Handlung grund-
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sätzlich anrechnen lassen muss; so wie aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen, einer Partei durch falsche Angaben oder Hand- lungen der Hilfsperson, der sich die Behörde bedient, kein Nachteil erwachsen darf, es sei denn, der Fehler sei offenkundig bzw. für die Partei erkennbar (vgl. BGE 1C_85/2010, a.a.O., E. 1.4.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGE vom 24. Juni 2011, 510 2010 83),
- dass der Rekurrent aufgrund der Adressierung auf der Veranlagungsverfügung nicht davon ausgehen musste, dass diese in das Postfach der Ehefrau zugestellt würde, er aufgrund der Zustellung in das Postfach, nicht rechtzeitig von dieser Kenntnis nehmen und in Folge des- sen auch die Einsprache nicht rechtzeitig einreichen konnte,
- dass aufgrund dieser Ausführungen nicht mehr nachvollziehbar ist, wann die Veranlagungs- verfügung bei den Pflichtigen eingetroffen ist und damit auf die Darstellung des Rekurrenten abzustellen ist, wonach das Zustelldatum der Veranlagungsverfügung unbekannt ist und demzufolge von der Rechtzeitigkeit der Einsprache auszugehen ist,
- dass der vorliegende Rekurs aus all diesen Gründen gutzuheissen und der Fall der Steuer- verwaltung zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist,
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w i r d e r k a n n t :
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird den Rekurrenten zurückerstattet.
3. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).