Die Vorsorgeeinrichtung war berechtigt, ihre Rente vor Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG selbständig aufzuheben, da sowohl der sachliche wie der zeitliche Konnex nicht mehr gegeben waren; da keine Meldepflichtverletzung vorlag, ist der Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen Rente in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu bestimmen
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Basel-Land Kantonsgericht 2015-09-10_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 2015-09-10_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 2015-09-10_sv_2
Die Vorsorgeeinrichtung war berechtigt, ihre Rente vor Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG selbständig aufzuheben, da sowohl der sachliche wie der zeitliche Konnex nicht mehr gegeben waren; da keine Meldepflichtverletzung vorlag, ist der Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen Rente in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu bestimmen
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