Prämienforderung, Rechtsöffnung; ein Versicherungswechsel kommt erst zustande, wenn der neue Krankenversicherer dem früheren die Aufnahme bestätigt. Ohne eine entsprechende Mitteilung bleibt der Versicherte bei der früheren Krankenkasse versichert und schuldet dort Prämien. Benutzung der rückerstatteten Prämien zur Tilgung früherer Verlustscheine.
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Basel-Land Kantonsgericht 10.09.2015 2015-09-10_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.09.2015 2015-09-10_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.09.2015 2015-09-10_sv_1
Prämienforderung, Rechtsöffnung; ein Versicherungswechsel kommt erst zustande, wenn der neue Krankenversicherer dem früheren die Aufnahme bestätigt. Ohne eine entsprechende Mitteilung bleibt der Versicherte bei der früheren Krankenkasse versichert und schuldet dort Prämien. Benutzung der rückerstatteten Prämien zur Tilgung früherer Verlustscheine.
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