Vorliegend ist eine beitragspflichtige Beschäftigung mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter eines Architekturbüros zu qualifizieren und er hat - wenn auch unregelmässig - Lohn erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre.
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Vorliegend ist eine beitragspflichtige Beschäftigung mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter eines Architekturbüros zu qualifizieren und er hat - wenn auch unregelmässig - Lohn erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre.
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