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2015-08-28_sv_3

Basel-Landschaft · 2015-08-28 · Deutsch BL

Vorliegend ist eine beitragspflichtige Beschäftigung mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter eines Architekturbüros zu qualifizieren und er hat - wenn auch unregelmässig - Lohn erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre.

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Vorliegend ist eine beitragspflichtige Beschäftigung mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter eines Architekturbüros zu qualifizieren und er hat - wenn auch unregelmässig - Lohn erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre.

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