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2015-08-27_sv_6

Basel-Landschaft · 2015-08-27 · Deutsch BL

Die Anordnung eines Verlaufsgutachtens erscheint aufgrund verschiedener Hospitalisationen der versicherten Person als notwendig; die Vorbefassung des Verlaufsgutachters stellt für sich keine Voreingenommenheit ein, in casu erscheint das Ergebnis der Begutachtung weiterhin als offen; es besteht kein Rechtsanspruch auf eine konsensuale Bestimmung des Verlaufsgutachters

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Die Anordnung eines Verlaufsgutachtens erscheint aufgrund verschiedener Hospitalisationen der versicherten Person als notwendig; die Vorbefassung des Verlaufsgutachters stellt für sich keine Voreingenommenheit ein, in casu erscheint das Ergebnis der Begutachtung weiterhin als offen; es besteht kein Rechtsanspruch auf eine konsensuale Bestimmung des Verlaufsgutachters

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