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2015-08-13_sv_5

Basel-Landschaft · 2015-08-13 · Deutsch BL

Der Versicherer hat die Kausalität zwischen Beschwerden und Unfall ursprünglich anerkannt, weshalb er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trägt. Da vorliegend dieser Beweis nicht erbracht wurde, gilt der Unfall weiterhin als Ursache für die geklagten Beschwerden.

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Der Versicherer hat die Kausalität zwischen Beschwerden und Unfall ursprünglich anerkannt, weshalb er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trägt. Da vorliegend dieser Beweis nicht erbracht wurde, gilt der Unfall weiterhin als Ursache für die geklagten Beschwerden.

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