Kein Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente. Das von der Vorinstanz eingeholte rheumatologische Gutachten erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen. Die Kosten für das Privatgutachten trägt die Beschwerdeführerin.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_4
Kein Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente. Das von der Vorinstanz eingeholte rheumatologische Gutachten erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen. Die Kosten für das Privatgutachten trägt die Beschwerdeführerin.
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