Nichteintreten: Rechtsmittelfrist verpasst; eine psychische Krise bildet keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist, wenn es der Beschwerdeführerin dadurch nicht während der gesamten Rechtsmittelfrist verunmöglicht war, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.06.2015 2015-06-04_sv_1
Nichteintreten: Rechtsmittelfrist verpasst; eine psychische Krise bildet keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist, wenn es der Beschwerdeführerin dadurch nicht während der gesamten Rechtsmittelfrist verunmöglicht war, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen.
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