Eine Drogensucht gilt nach der Rechtsprechung für sich genommen nicht als invalidisierend. Vorliegend ist ein der Suchterkrankung zugrunde liegender psychischere Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
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Eine Drogensucht gilt nach der Rechtsprechung für sich genommen nicht als invalidisierend. Vorliegend ist ein der Suchterkrankung zugrunde liegender psychischere Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
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