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2015-05-07_sv_7

Basel-Landschaft · 2015-05-07 · Deutsch BL

Vorliegend ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus der effektiven Arbeitszeit, dass von einer Normalarbeitszeit auszugehen ist, weshalb die umstrittene Tätigkeit nicht als Arbeit auf Abruf zu qualifizieren ist.

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Vorliegend ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus der effektiven Arbeitszeit, dass von einer Normalarbeitszeit auszugehen ist, weshalb die umstrittene Tätigkeit nicht als Arbeit auf Abruf zu qualifizieren ist.

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