Alle Jugendlichen mit einer Behinderung haben in Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK, Art. 8 BV, Art. 17 Abs. 1 BBG sowie Art. 2 Abs. 5 BehG Anspruch auf eine zweijährige erstmalige Berufsausbildung. Die Kosten für eine zweijährige IV-Anlehre bzw. Pra nach INSOS sind gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a und Art. 8 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, sofern Aussicht besteht, dass die versicherte Person nach der Ausbildung einen Lohn von Fr. 2.55 erzielen kann, unabhängig davon, ob dieses Ziel nach einem oder zwei Ausbildungsjahren erreicht wird. Das anderslautende IV-Rundschreiben Nr. 299 erweist sich insgesamt als nicht gesetzeskonform.
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Basel-Land Kantonsgericht 07.05.2015 2015-05-07_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.05.2015 2015-05-07_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.05.2015 2015-05-07_sv_4
Alle Jugendlichen mit einer Behinderung haben in Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK, Art. 8 BV, Art. 17 Abs. 1 BBG sowie Art. 2 Abs. 5 BehG Anspruch auf eine zweijährige erstmalige Berufsausbildung. Die Kosten für eine zweijährige IV-Anlehre bzw. Pra nach INSOS sind gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a und Art. 8 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, sofern Aussicht besteht, dass die versicherte Person nach der Ausbildung einen Lohn von Fr. 2.55 erzielen kann, unabhängig davon, ob dieses Ziel nach einem oder zwei Ausbildungsjahren erreicht wird. Das anderslautende IV-Rundschreiben Nr. 299 erweist sich insgesamt als nicht gesetzeskonform.
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