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2015-04-30_sv_6

Basel-Landschaft · 2015-04-30 · Deutsch BL

Erfüllung der Beitragszeit eines aus dem Ausland zugezogenen Versicherten: Die Beitragszeit muss bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Wird im Rahmen einer ersten Anmeldung die Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität rechtskräftig verneint, ist der (rentenspezifische) Versicherungsfall in diesem Zeitpunkt (noch) nicht eingetreten. Einer Neuanmeldung steht die bei der Erstanmeldung noch fehlende Erfüllung der Beitragszeit nicht per se entgegen.

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Erfüllung der Beitragszeit eines aus dem Ausland zugezogenen Versicherten: Die Beitragszeit muss bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Wird im Rahmen einer ersten Anmeldung die Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität rechtskräftig verneint, ist der (rentenspezifische) Versicherungsfall in diesem Zeitpunkt (noch) nicht eingetreten. Einer Neuanmeldung steht die bei der Erstanmeldung noch fehlende Erfüllung der Beitragszeit nicht per se entgegen.

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