Beginn der Wartezeit. Der rechtsgenügliche Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert grundsätzlich, aber nicht absolut zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
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Basel-Land Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_3
Beginn der Wartezeit. Der rechtsgenügliche Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert grundsätzlich, aber nicht absolut zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
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