Lag der ursprünglichen Rentenzusprechung ein medizinischer "Mischsachverhalt" zu Grunde, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross die jeweiligen Anteile der erklärbaren und der unklaren Beschwerden bei der Rentenzusprechung waren, kommt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG nicht in Frage
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Basel-Land Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.04.2015 2015-04-30_sv_2
Lag der ursprünglichen Rentenzusprechung ein medizinischer "Mischsachverhalt" zu Grunde, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross die jeweiligen Anteile der erklärbaren und der unklaren Beschwerden bei der Rentenzusprechung waren, kommt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG nicht in Frage
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