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2015-04-16_sv_5

Basel-Landschaft · 2015-04-16 · Deutsch BL

Wirtschaftlichkeit der Spitex-Kosten für die nächtliche Überwachung der Beatmung einer am Undine-Syndrom erkrankten Versicherten. Unter den Begriff der Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KLV fallen nicht nur die Messung der Vitalzeichen und die Massnahmen zur Atemtherapie, sondern insbesondere auch die Massnahmen zur Überwachung von Geräten, die der Kontrolle sowie der Erhaltung von vitalen Funktionen der versicherten Person dienen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt erst dann eine Rolle, wenn und soweit im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Eine alternative Behandlung in einem stationären Pflegeheim erweist sich in casu als unzumutbar und damit als unzweckmässig. Selbst wenn ein Spitalaufenthalt, welcher wie eine alternative Übernachtung in einem stationären Pflegeheim als ebenso ungeeignet und damit als unzweckmässig bezeichnet werden muss, in Betracht gezogen würde, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten eines stationären Spitalaufenthalts und den anfallenden Spitex-Kosten zu erkennen.

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Basel-Land Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_5

Wirtschaftlichkeit der Spitex-Kosten für die nächtliche Überwachung der Beatmung einer am Undine-Syndrom erkrankten Versicherten. Unter den Begriff der Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KLV fallen nicht nur die Messung der Vitalzeichen und die Massnahmen zur Atemtherapie, sondern insbesondere auch die Massnahmen zur Überwachung von Geräten, die der Kontrolle sowie der Erhaltung von vitalen Funktionen der versicherten Person dienen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt erst dann eine Rolle, wenn und soweit im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Eine alternative Behandlung in einem stationären Pflegeheim erweist sich in casu als unzumutbar und damit als unzweckmässig. Selbst wenn ein Spitalaufenthalt, welcher wie eine alternative Übernachtung in einem stationären Pflegeheim als ebenso ungeeignet und damit als unzweckmässig bezeichnet werden muss, in Betracht gezogen würde, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten eines stationären Spitalaufenthalts und den anfallenden Spitex-Kosten zu erkennen.

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