Die Aufhebung der ganzen IV-Rente aufgrund eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands bei einer versicherten Person, die über 15 Jahre lang eine Rente der IV bezog, erfolgte zu Recht; Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, da es der versicherten Person am Eingliederungswillen fehlte; Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 ATSG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.04.2015 2015-04-16_sv_1
Die Aufhebung der ganzen IV-Rente aufgrund eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands bei einer versicherten Person, die über 15 Jahre lang eine Rente der IV bezog, erfolgte zu Recht; Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, da es der versicherten Person am Eingliederungswillen fehlte; Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 ATSG
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht