Der Umstand, dass ein Zahnschaden durch den Biss auf einen "Fremdkörper" verursacht wird, reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu bejahen. Es muss sich bei diesem "Fremdkörper" zusätzlich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handeln. Eine zuverlässige Prüfung dieser weiteren Leistungsvoraussetzung ist nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, um was für einen Gegenstand es sich effektiv gehandelt hat, der den Zahnschaden verursacht hat.
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Basel-Land Kantonsgericht 13.04.2015 2015-04-13_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.04.2015 2015-04-13_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.04.2015 2015-04-13_sv_1
Der Umstand, dass ein Zahnschaden durch den Biss auf einen "Fremdkörper" verursacht wird, reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu bejahen. Es muss sich bei diesem "Fremdkörper" zusätzlich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handeln. Eine zuverlässige Prüfung dieser weiteren Leistungsvoraussetzung ist nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, um was für einen Gegenstand es sich effektiv gehandelt hat, der den Zahnschaden verursacht hat.
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