Gestützt auf die Ergebnisse des vom Gericht eingeholten Gutachtens ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand im Revisionszeitpunkt im Vergleich zur letzten massgeblichen Revision nicht wesentlich verbessert hat. Die Verfügung der IV-Stelle ist deshalb aufzuheben.
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Basel-Land Kantonsgericht 09.04.2015 2015-04-09_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.04.2015 2015-04-09_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.04.2015 2015-04-09_sv_4
Gestützt auf die Ergebnisse des vom Gericht eingeholten Gutachtens ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand im Revisionszeitpunkt im Vergleich zur letzten massgeblichen Revision nicht wesentlich verbessert hat. Die Verfügung der IV-Stelle ist deshalb aufzuheben.
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