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2015-03-25_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-03-25 · Deutsch BL

Einstellung in der Einspruchsberechtigung für vier Tage erfolgte zu Recht, weil zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Anmeldung zum Leistungsbezug keine genügenden Arbeitsbemühungen erbracht wurden. Dies führte zu einer zu sanktionierenden Verletzung der Schadenminderungspflicht.

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Einstellung in der Einspruchsberechtigung für vier Tage erfolgte zu Recht, weil zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Anmeldung zum Leistungsbezug keine genügenden Arbeitsbemühungen erbracht wurden. Dies führte zu einer zu sanktionierenden Verletzung der Schadenminderungspflicht.

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