Die Verletzung der Kontrollpflicht - vorliegend die verspätete Anmeldung beim RAV - nach der Anmeldung beim Arbeitsamt wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ist allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug zu ahnden
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Basel-Land Kantonsgericht 20.03.2015 2015-03-20_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.03.2015 2015-03-20_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.03.2015 2015-03-20_sv_1
Die Verletzung der Kontrollpflicht - vorliegend die verspätete Anmeldung beim RAV - nach der Anmeldung beim Arbeitsamt wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ist allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug zu ahnden
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