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2015-03-20_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-03-20 · Deutsch BL

Die Verletzung der Kontrollpflicht - vorliegend die verspätete Anmeldung beim RAV - nach der Anmeldung beim Arbeitsamt wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ist allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug zu ahnden

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Die Verletzung der Kontrollpflicht - vorliegend die verspätete Anmeldung beim RAV - nach der Anmeldung beim Arbeitsamt wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ist allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug zu ahnden

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