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2015-03-19_sv_4

Basel-Landschaft · 2015-03-19 · Deutsch BL

Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberin verneint; wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch durch den IV-Entscheid nichts präjudiziert, ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, einen allenfalls leistungsbegründenden Sachverhalt später frei zu überprüfen.

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Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberin verneint; wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch durch den IV-Entscheid nichts präjudiziert, ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, einen allenfalls leistungsbegründenden Sachverhalt später frei zu überprüfen.

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