Fallabschluss zu Recht erfolgt. Das Schonhinken aufgrund der Fussverletzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Rückenbeschwerden verantwortlich. Die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden ist folglich zu verneinen.
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Basel-Land Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_3
Fallabschluss zu Recht erfolgt. Das Schonhinken aufgrund der Fussverletzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Rückenbeschwerden verantwortlich. Die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden ist folglich zu verneinen.
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