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2015-03-19_sv_3

Basel-Landschaft · 2015-03-19 · Deutsch BL

Fallabschluss zu Recht erfolgt. Das Schonhinken aufgrund der Fussverletzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Rückenbeschwerden verantwortlich. Die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden ist folglich zu verneinen.

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Fallabschluss zu Recht erfolgt. Das Schonhinken aufgrund der Fussverletzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Rückenbeschwerden verantwortlich. Die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden ist folglich zu verneinen.

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