Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente sind grundsätzlich erfüllt. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Rentenbezug (17 Jahre). Die ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnete Rentenaufhebung erweist sich als unzulässig.
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Basel-Land Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.03.2015 2015-03-19_sv_2
Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente sind grundsätzlich erfüllt. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Rentenbezug (17 Jahre). Die ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnete Rentenaufhebung erweist sich als unzulässig.
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