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2015-03-19_sv_2

Basel-Landschaft · 2015-03-19 · Deutsch BL

Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente sind grundsätzlich erfüllt. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Rentenbezug (17 Jahre). Die ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnete Rentenaufhebung erweist sich als unzulässig.

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Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente sind grundsätzlich erfüllt. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Rentenbezug (17 Jahre). Die ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnete Rentenaufhebung erweist sich als unzulässig.

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