Da sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten nicht zur Arbeitsunfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt äussert, ist für diese Zeit auf die echtzeitlichen Unterlagen abzustellen.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.03.2015 2015-03-05_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.03.2015 2015-03-05_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.03.2015 2015-03-05_sv_1
Da sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten nicht zur Arbeitsunfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt äussert, ist für diese Zeit auf die echtzeitlichen Unterlagen abzustellen.
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