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2015-03-05_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-03-05 · Deutsch BL

Da sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten nicht zur Arbeitsunfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt äussert, ist für diese Zeit auf die echtzeitlichen Unterlagen abzustellen.

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Da sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten nicht zur Arbeitsunfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt äussert, ist für diese Zeit auf die echtzeitlichen Unterlagen abzustellen.

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