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2015-02-13_sv_1

Basel-Landschaft · 2015-02-13 · Deutsch BL

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nur, wenn der versicherten Person Tätigkeiten ohne Zeit- und Leidensdruck zumutbar sind. Sind lediglich Arbeiten mit besonderem Zeit- und Leidensdruck zu vermeiden, ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

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Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nur, wenn der versicherten Person Tätigkeiten ohne Zeit- und Leidensdruck zumutbar sind. Sind lediglich Arbeiten mit besonderem Zeit- und Leidensdruck zu vermeiden, ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

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