Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nur, wenn der versicherten Person Tätigkeiten ohne Zeit- und Leidensdruck zumutbar sind. Sind lediglich Arbeiten mit besonderem Zeit- und Leidensdruck zu vermeiden, ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
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Basel-Land Kantonsgericht 13.02.2015 2015-02-13_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.02.2015 2015-02-13_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.02.2015 2015-02-13_sv_1
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nur, wenn der versicherten Person Tätigkeiten ohne Zeit- und Leidensdruck zumutbar sind. Sind lediglich Arbeiten mit besonderem Zeit- und Leidensdruck zu vermeiden, ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
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